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Übersendung einer Presseinformation
Die Zusendung einer Presseinformation mit werbendem Inhalt an
einen Zeitungsverlag stellt für sich gesehen noch keine wettbewerbswidrige
Handlung dar. Die Veröffentlichung eines solchen Textes würde gegen das Gebot
der Trennung von Werbung und redaktionellem Text verstoßen. Der Leser einer
Zeitung oder Zeitschrift geht davon aus, im redaktionellen Teil die Meinung der
Redaktion und nicht die Anpreisung von Waren oder Dienstleistungen durch einen
Gewerbetreibenden zu erfahren.
Ein Wettbewerbsverstoß ist daher erst dann anzunehmen, wenn die
Pressemitteilung tatsächlich veröffentlicht wird, da die Werbebotschaft nicht an
den Verlag gerichtet war, sondern an die Leser der von ihm verlegten
Printmedien. Auch unter dem Aspekt, dass mit der Übersendung der
Pressinformation die Beihilfe zu einer wettbewerbswidrigen Handlung angetragen
wurde, ergibt sich kein Anspruch aus § 1 UWG.
Urteil des AG Mönchengladbach vom 21.03.2002
5 C 528/01";
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Kein übertriebenes Anlocken bei Wertreklame
Von einem übertriebenen Anlocken kann nach einer bemerkenswerten
Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart erst gesprochen werden, wenn der
Kunde durch sachfremde Beeinflussungen davon abgehalten wird, die Güte und
Preiswürdigkeit der Waren zu prüfen und er seine Kaufentscheidung nur noch im
Hinblick auf den in Aussicht gestellten Vorteil trifft. Innerhalb der
Gesamtbetrachtung kommt dem Wert der Beigabe und dem Wertverhältnis von
Hauptleistung und Beigabe nur die Bedeutung eines von mehreren
Beurteilungskriterien zu.
Damit treten die Stuttgarter Richter der auch vom
Bundesgerichtshof gestützten Rechtsprechung zahlreicher Instanzgerichte
entgegen, nach der schon bei Vorliegen eines Missverhältnisses von Hauptleistung
und Beigabe in der Regel von einer Wettbewerbswidrigkeit ausgegangen werden
kann. Diese Rechtsauffassung sei - so das Oberlandesgericht - nach Aufhebung der
Zugabeverordnung und des Rabattgesetzes nicht mehr vertretbar. Der Gesetzgeber
habe mit dieser Maßnahme eine Liberalisierung des Wettbewerbsrechts
beabsichtigt, die nicht durch eine Erweiterung des Tatbestandes des
übertriebenen Anlockens kompensiert werden dürfe. Eine Wertreklame sei daher
schon deshalb grundsätzlich nicht zu beanstanden, weil der Anlockeffekt jeder
Werbemaßnahme innewohne.
Urteil des OLG Stuttgart vom 07.03.2002
2 U 111/01";
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